Um das neue Heizungsgesetz, offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), ehemals GEG, ranken sich viele Gerüchte. „Gasheizungen sind verboten“ oder „Ich muss sofort austauschen“, beides stimmt so nicht. Die starre 65-Prozent-Pflicht sowie die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung wurden zugunsten einer echten Technologieoffenheit komplett gekippt.
Hier lesen Sie, was tatsächlich für Sie gilt.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026. Im Zweifel fragen Sie Ihren Heizungsfachbetrieb oder einen Energieberater.
Was das Gesetz vorschreibt und was nicht
- Unbefristeter Bestandsschutz: Bestehende Flüssiggasheizungen dürfen ohne Einschränkung weiterlaufen. Ihre funktionierende Heizung genießt vollen Bestandsschutz. Sie dürfen sie betreiben und reparieren lassen, solange es technisch möglich ist.
- Keine 65-Prozent-Pflicht mehr: Die starre Vorgabe, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, wurde abgeschafft.
- Freie Heizungswahl beim Tausch: In einem bestehenden Gebäude können Sie sich bei einem Heizungswechsel oder nach einem irreparablen Schaden (Havariefall) weiterhin für eine moderne Flüssiggasheizung entscheiden. Für die neue Anlage gilt dann ab 2029 die Bio-Treppe (siehe unten).
- Wegfall der 30-Jahre-Regel: Die pauschale Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel wurde im Zuge der Gesetzesreform gestrichen.
- Keine Pflichtberatung mehr: Die bürokratische Pflichtberatung vor dem Einbau einer Gasheizung entfällt seit Juli 2026 ebenfalls.
Zukunftssicher heizen mit der „Bio-Treppe“
Wer heute eine neue Flüssiggas-Brennwertheizung einbaut, bleibt langfristig sicher aufgestellt. Die Kopplung an die Fristen der kommunalen Wärmeplanung ist für Ihre Kaufentscheidung nicht mehr relevant. Stattdessen gilt für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, die gesetzliche „Bio-Treppe“ nach § 43 GModG. Ihre Stufen greifen ab dem 1. Januar 2029:
| Stichtag | Vorgeschriebener Anteil klimaneutraler Brennstoffe (z. B. BioLPG) |
|---|---|
| Ab 01.01.2029 | Mindestens 10 % |
| Ab 01.01.2030 | Mindestens 15 % |
| Ab 01.01.2035 | Mindestens 30 % |
| Ab 01.01.2040 | Mindestens 60 % |
Die gesetzliche Bio-Treppe endet bei 60 % im Jahr 2040. Für die Zeit ab 2045 kündigt das Gesetz (§ 42a GModG) eine Pflicht für die Lieferanten an: Wer Gas, Heizöl oder Flüssiggas verkauft, soll Heizungen dann nur noch mit klimaneutralen Brennstoffen beliefern. Die Einzelheiten regelt ein eigenes Gesetz, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen soll. Ein Betriebsverbot für Ihre Heizung gibt es nicht, das frühere Verbot ab 2045 wurde gestrichen. Ihre Heizung darf weiterlaufen, sie wird dann mit klimaneutralem Brennstoff beliefert.
Gut zu wissen: Biogenes Flüssiggas (BioLPG) lässt sich in jede moderne Flüssiggas-Anlage einspeisen, technische Nachrüstungen sind dafür nicht nötig. Die Quoten gelten für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, und greifen ab dem 1. Januar 2029. Biogenes Flüssiggas bieten wir derzeit nicht an. Sobald die Beimischung für Ihre Anlage eine Rolle spielt, sprechen wir das rechtzeitig mit Ihnen ab.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Für die meisten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern und im nördlichen Brandenburg heißt das: kein Handlungsdruck. Wer eine funktionierende Anlage hat, lässt sie laufen. Wer ohnehin modernisieren will, entscheidet frei, ob es eine Flüssiggas-Brennwertheizung, eine Wärmepumpe oder eine Kombination aus beidem wird. Die Abwägung dazu finden Sie im Ratgeber Wärmepumpe, Pellets oder Flüssiggas, und wenn Sie von Heizöl kommen, im Beitrag Von Öl auf Flüssiggas umstellen.
Häufige Fragen
Muss ich meine Flüssiggasheizung jetzt austauschen?
Nein. Bestehende Anlagen haben unbefristeten Bestandsschutz. Sie dürfen sie betreiben und reparieren lassen, solange es technisch geht. Auch die frühere Austauschpflicht für 30 Jahre alte Kessel ist gestrichen.
Darf ich noch eine neue Flüssiggasheizung einbauen?
In einem bestehenden Gebäude: ja. Die 65-Prozent-Pflicht ist entfallen, und die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung spielt für Ihre Kaufentscheidung keine Rolle mehr. Sie wählen Ihr Heizsystem frei, für die neue Flüssiggasheizung gilt ab 2029 die Bio-Treppe. Für Neubauten gilt ab dem 1. Januar 2030 der Standard des Nullemissionsgebäudes, eine Heizung mit fossilem Brennstoff ist dort dann nicht mehr zulässig.
Was bedeutet die Bio-Treppe praktisch für mich?
Für eine Anlage, die vor dem 29. Juli 2026 eingebaut wurde, ändert sich nichts. Bauen Sie jetzt in ein bestehendes Gebäude eine neue Anlage ein, gilt für sie ab 2029 die Bio-Treppe. Erfüllen lässt sie sich mit biogenem Flüssiggas, bis Ende 2034 auch mit einer Solarthermie-Anlage, oder mit einer Hybridheizung, bei der eine Wärmepumpe einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil der Heizleistung übernimmt (§ 43 GModG). Biogenes Flüssiggas lässt sich ohne Umbau in jeden modernen Flüssiggaskessel einspeisen, es ist derselbe Tank und derselbe Brenner. Welche Anteile dann für Ihre Anlage gelten und wie sie nachgewiesen werden, besprechen wir rechtzeitig mit Ihnen.
Meine Heizung ist ausgefallen, was gilt dann?
Reparieren ist immer erlaubt. Ist die Anlage irreparabel (Havarie), können Sie sich auch dann frei entscheiden und eine neue, hocheffiziente Flüssiggasheizung einbauen. Für sie gilt die Bio-Treppe. Nach einem Totalausfall beginnt die Pflicht frühestens zwölf Monate nach dem Einbau. Einen Zwang zu einem bestimmten System gibt es nicht mehr.
ChrisTherm beliefert Sie in Mecklenburg-Vorpommern und im nördlichen Brandenburg. Wenn Sie wissen möchten, was das neue Gesetz für Ihre Anlage konkret bedeutet, sprechen Sie uns einfach an.
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